Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten nicht für die USA. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen US finden Sie hier.

1. Allgemeines

Neben den besonderen Vertragsbestimmungen, die den nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgehen, sind allein die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen verbindlich. Abweichungen davon müssen von beiden Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Diese Bedingungen haben von Rechts wegen Vorrang auf die Kaufbedingungen des Käufers.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag gilt als zustandegekommen, wenn der Verkäufer, nach Erhalt der Bestellung,schriftlich am Käufer unterrichtet dass er die Bestellung annimmt. Der Käufer dagegen verpflichtet sich gültig durch eine mündliche Bestellung.

2.2. Falls der Verkäufer bei einem Angebot eine Frist zur Annahme festgesetzt hat, gilt der Vertrag als zustandegekommen, wenn der Käufer vor diesem Fristablauf schriftlich bestätigt hat dieses Angebott a nzunehmen.
Der Vertrag kommt jedoch nicht zustande wenn diese Bestätigung den Verkäufer mehr als 5 Tage nach diesem Fristablauf erreicht hat.

2.3. Aenderungen des Angebots des Verkäufers sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt sind. Alle von Vermittlern mitgeteilten Geschäfte müssen vom Verkäufer unmittelbar an den Käufer bestätigt werden.

3. Zeichnungen und Beschreibungen

3.1. Bei der in Katalogen, Prospekten, Zirkularen, Anzeigen, Zeichnungen und Preislisten erwähnten Gewichts- und Massangaben, Eigenschaften und sonstige Angaben handelt es sich nur um Annäherungswerte. Diese Angaben sind nur verbindlich, insoweit der Vertrag sie ausdrücklich berücksichtigt.

3.2. An den vor oder nach dem Zustandekommen des Vertrages dem Käufer übermittelten Zeichnungen und technischen Beschreibungen, die die ganze oder teilweise Herstellung ermöglichen, behält sich der Verkäufer volles Eigentumsrecht vor. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verkäufers vom Käufer angewendet, kopiert, vervielfältigt, weitergeleitet oder Dritten mitgeteilt werden. Dennoch sind sie Eigentum des Käufers, wenn :
a) dies ausdrücklich vereinbart ist, oder
b) sie Gegenstand eines vom Ausführungsvertrag verschiedenen, vorherigen Entwicklungsvertrages bilden, in dem der Verkäufer sich das Eigentumsrecht nicht vorbehalten hat.

4. Verpackungs- und Transportkosten

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, gelten unsere Preise für nichtverpackte Waren. Die Verpackung und Holzkeile werden zusätzlich fakturiert. Unsere Preise gelten exklusiv Transport- und andere einschlägige Kosten.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Waren werden in der Fabrik des Verkäufers verkauft und endgültig entgegengenommen,auch wenn diese kostenfrei versandt werden müssen.

5.2. Der Verkäufer teilt dem Käufer schriftlich das Datum oder die Lieferungswoche zur Entgegennahme der Waren mit. Der Käufer muss beizeiten unterrichtet werden, so, dass er in der Lage ist die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

5.3. Wenn der Verkäufer sich darum kümmert, dem Käufer Waggons oder irgendwelche anderen Transportmittel zur Verfügung zu stellen oder Zollförmlichkeiten zu vereinfachen, übernimmt er hierfür keine Haftung ; alle daraus erwachsenen Kosten werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

5.4. Die Waren werden auf Gefahr des Käufers transportiert.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Ohne die Bedingungen des Artikels 5 zu beeinträchtigen, bleiben die Güter Eigentum des Verkäufers bis am Augenblick, wo der Preis völlig bezahlt worden ist.

6.2. Der Käufer verbindet sich dazu die Güter nicht zu verkaufen noch einem Dritten zu überlassen, solange sie der Eigentum des Verkäufers bleiben.Sollte dieses Verbot nicht befolgt werden, so wird der Käufer dem Verkäufer einen Pauschalschadenersatz von 25 % des Verkaufspreises schulden.

6.3. Das Eigentumsrecht des Verkäufers gilt auch während der Käufer die Güter verarbeitet. In diesem Fall setzt man voraus, dass die Verarbeitung vom Verkäufer-Konstrukteur, der Eigentümer der nach der Verarbeitung entstandenen Güter dem Wert der vom Verkäufer gelieferten Materialien gemäss wird, beauftragt würden. Im Falle der Weiterveräusserung der Ware tritt anstelle der gelieferten Ware der sich aus dem Weiterverkauf ergebende Kaufpreisanspruch.

6.4. Ausserdem, schon ab jetzt überträgt der Käufer dem ersten Verkäufer die künftigen Schuldforderungen, die er im Fall eines Weiterverkaufs der Güter, selbst nach deren Verarbeitung,seinem Käufer gegenüber gelten lassen kann. Wegen dieser Ubertragung wird der Verkäufer berechtigt sein, diese Schulden einzuziehen. Der Verkäufer verbindet sich dazu, den Teil der eingezogenen Schuldforderung, der mehr als 125 % des Wertes der anfangs verkauften Güter beträgt, den Käufer zurückzuzahlen.

7. Lieferfristen

7.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, beginnt die Lieferfrist am letzten der nachfolgenden Daten zu laufen :
a) der Tag des in Paragraph 2 bestimmten Zustandekommens des Vertrages ;
b) wenn im Vertrag eine Ratenzahlung vor Anfang der Herstellung vereinbart worden ist, derTag an dem der Verkäufer eine Ratenzahlung erhält.

7.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, sind die im Vertrag bestimmten Lieferfristen nur Schätzungen : eine eventuelle Verzögerung berechtigt nie zur Aufhebung des Vertrages oder zu irgendwelchen Schadenersatzansprüchen.

7.3. Werden die Waren vom Käufer nicht entgegengenommen, wenn sie abholbereit gemeldet sind, darf der Käufer das für die Zahlung der Lieferung bestimmte Verfallsdatum nicht zurückstellen. Der Verkäufer lagert die Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers. Wenn der Käufer darum bittet, und im voraus die vom Verkäufer geforderte Provision für die Prämie bezahlt, sorgt der Verkäufer dafür dass die Waren auf Kosten des Käufers versichert werden.

8. Zahlung

8.1. Alle Zahlungen sind in Euro oder in einer im Vertrag vereinbarten Währung sowie netto und ohne Diskont zu leisten. Die Güter sind auf dem Sitz des Verkäufers zahlbar. Die Zahlung durch Überweisung, durch Wechsel oder auf andere Weise bewirkt weder Verzicht auf die gegenwärtigen Bedingungen noch Schuldnovation. Wenn die Währungsparität, in der die Güter fakturiert werden, der Europäischen Währungseinheit gegenüber sich ändert, hat der Verkäufer das Recht den Unterschied in Rechnung zu bringen.

8.2. Die Preise sind auf Grund des Tageskurses der Rohstoffe, Löhne und Sozialabgaben im Augenblick des Zustandekommens des Vertrages berechnet. Es sei denn dass man sich ausdrücklich anders vereinbart hat, wird der Verkäufer die Preise anpassen können, wenn er beweist dass mindestens eines dieser Kriterien zwischen dem Abschliessen des Vertrages und dem Augenblick der Lieferung verändert wurde.

8.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind die Rechnungen sofortig nach Erhalt zahlbar. Vom Verfallsdatum an beträgt der Verzugszins von rechtswegen und ohne Mahnung 12 % pro Jahr. Die Anrechnung der Zinsen verhindert nicht, dass die Zahlungen am Verfallsdatum fällig sind. Im Fall einer totalen oder teilweisen Nicht-Zahlung der Schuld am Verfallsdatum ohne ernste Gründe, wird, nach vergeblicher Aufforderung, der Schuldsaldo erhöht um 12 %, um ein Minimum von 50 EURO und ein Maximum von 1500 EURO, selbst nach bewilligten Verzugsfristen.

8.4. Alle heutigen und künftigen Zahlungen und Kosten, gleich welcher Art, werden vom Käufer getragen.

8.5. Vorbehaltlich vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Verkäufers, darf der Käufer keine Aufrechnung in Anspruch nehmen, egal welche Rechte oder Ansprüche der Käufer zur Begründung der Aufrechnung geltend machen will. Dagegen ist der Verkäufer seinerseits berechtigt, Aufrechnung geltend zu machen.

9. Finanzielle Sicherstellung

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, selbst nach der Lieferung der Waren, die von ihm für die gute Erfüllung des Vertrages notwendig erachtete Sicherheiten zu fordern, wenn es sich nach dem Zustandekommen des Vertrages aber vor vollständiger Zahlung des Preises herausstellt, dass der Kredit des Käufers erschüttert ist, oder, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers verringert ist. Dies gilt insbesondere für die folgenden Fälle : Ersuchen um Zahlungsfristen, Proteste, Ersuchen um aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich, von einem Gläubiger geforderte Beschlagnahme aller oder eines Teiles der Güter des Käufers, Verzug in der Zahlung seiner Sozialabgaben, usw. Kommt der Käufer diese Verpfichtung nicht nach, hat der Verkäufer das Recht den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Eine Inverzugsetzung ist dafür nicht erforderlich.

10. Auflösungsklausel

Falls der Käufer eine Rechnung am Verfallsdatum nicht bezahlt hat, oder, falls er auf allerhand Weise seinen Verpflichtungen nicht ernsthaft nachkommt, ist der Vertrag von rechtswegen und ohne vorhergehende Mahnung gelöst für den ganzen oder für den teilweisen noch nicht ausgeführten Teil, durch einen einzigen eingeschriebenen Brief des Verkäufers zu dem Käufer, mindestens acht Tage nach vergeblicher Mahnung zur Ausführung seiner Verbindungen geschickt. In diesem Fall wird der Käufer verpflichtet sein, dem Verkäufer, nebst Zahlung der schon gelieferten Waren, einen Schadenersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu bezahlen, mit dem Recht für den Verkäufer seine anderen Schäden zu beweisen.

11. Gewährleistung

11.1. Für Mängel in Verbindung mit gelieferten Mengen oder Gewichten, und im Allgemeinen für alle sichtbaren Mängel, wird der Verkäufer nicht mehr haften, nachdem die Waren gemäss dem Artikel 5.1. angenommen wurden. Alle Reklamationen wegen sichtbarer Mängel werden vom Käufer schriftlich formuliert werden müssen, indem er Vorbehalt auf dem Lieferschein macht.

11.2. Innerhalb der Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet sich der Verkäufer die verborgenen Mängel die aus untauglichen Entwürfen, Materialien oder Bearbeitungen erwachsen sind, zu beheben.

11.3. Diese Verpflichtung umfasst nur die Mängel die während 2 Monate nach der Ingebrauchnahme festgestellt werden ; diese wird als stattgefunden betrachtet werden 30 Tage nachdem die Waren zur Verfügung des Käufers in den Fabriken des Verkäufers gesetzt sind,wenn die Lieferung in Belgien stattgefunden hat und 45 Tage nach dieser Verfügung wenn die Lieferung im Ausland stattgefunden hat.

11.4. Die Gewährleistung umfasst nach Wahl des Verkäufers die Reparatur oder den Ersatz der defekten Teile, je nach den Umständen und innerhalb einer kurzen Frist. Der Verkäufer haftet weder für unmittelbaren noch für mittelbaren Schaden. Der Käufer trägt alle Kosten der Beförderung, Zoll, Montage und Demontage, usw. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Diese Teile müssen ihm innerhalb eines Monates nach dem Ersatz kostenfrei in die Fabrik zurückgeschickt werden.

11.5. Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung wird keinerlei Erfolg gewährleistet.

11.6. Im Falle einer Herstellung gemäss einem vom Käufer gelieferten Entwurf ist die Gewährleistung in jedem Fall auf strikte Herstellung der Teile gemäss der Angaben des Entwurfes beschränkt.

12. Montage

12.1. Der Vertrag umfasst nicht die Montage. Indessen kann der Verkäufer, auf Ersuch des Käufers und gemäss besonderen Bestimmungen, spezialisierte Arbeiter oder Monteure zur Verfügung stellen. Diesfalls arbeiten diese Arbeiter oder Monteure unter Aufsicht, auf Kosten und auf Verantwortung des Käufers, der zudem für ihre Versicherung einsteht.

12.2. Der Käufer muss auf eigene Kosten alle für die Montage erforderliche Hilfe, Rohstoffe und Material zur Verfügung stellen.

13. Befreiende Umstände

Der Verkäufer ist nicht verantwortlich, wenn die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen höherer Gewalt zuzuschreiben ist.Werden auf jeden Fall als höhere Gewalt betrachtet : Krieg, Wirren, Embargo, teilweiser oder allgemeiner Streik, Beschränkungen des Energieverbrauchs, teilweiser oder allgemeiner Lockout, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaftung, Betriebsunfälle, Devisenbewirtschaftung, Feuer, Beschlagnahme usw. Höhere Gewalt unterbricht die Lieferfrist. Wenn der Verkäufer wegen bleibenden höheren Gewalt unmöglich den Kontrakt ausführen kann, hat er das Recht den Kontrakt zu beenden durch eine einfache Notifikation, mit Einschreibebrief an den Käufer, des Grundes, der die Ausführung des Kontraktes verhindert, ohne einzigen Schadenersatz schuldig zu sein.

14. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

14.1. Der Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort des Gesellschaftssitzes des Verkäufers. Mangels einer besonderen schriftlichen vorhergehenden Vereinbarung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich belgisches Recht.

14.2. Die Parteien erklären, dass das Uebereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf nicht anwendbar sind.

15. Gerichtsstand

In Streitfallen sind die Gerichte von Kortrijk zuständig, es sei denn der Verkäufer bevorzugt die Gerichte von den Wohnsitz des Käufers.